Die
Beratungshilfe wird als Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens demjenigen gewährt, der die erforderlichen Mittel für die
Kosten seiner rechtlichen Beratung nicht aufbringen kann.
Hat der Antragsteller jedoch sonstige Möglichkeiten, kostenlose
Beratung in Anspruch zu nehmen, z.B. über den Mieterverein, wenn er
dort Mitglied ist, so wird sein Antrag abgelehnt werden.
Weitere Voraussetzung ist ferner, daß der Rechtsuchende die
erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht aufbringen kann. Das ist dann gegeben, wenn ihm
(im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits)
Prozesskostenhilfe
ohne eigenen Beitrag bewilligt werden würde.
Schließlich darf der Antrag auf Beratung nicht mutwillig erscheinen;
für offensichtlich „querulatorische“ Anträge gibt es daher keine
Beratungshilfe.
Einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe können Sie bei dem für
Sie zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnort stellen. Allerdings
kann ich Ihnen auch dabei helfen. Bitte vereinbaren Sie mit mir
einen Besprechungstermin, und bringen Sie dazu unbedingt alle
Unterlagen über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit.
Allerdings müssen Sie - bei der Bewilligung der Beratungshilfe - von Gesetzes wegen einen Betrag in Höhe von 15,00 € selbst erbringen.
Wenn Sie schon verklagt worden sind oder selbst jemanden verklagen wollen, kann Ihnen für den Fall, dass Sie die Prozesskosten nicht aufbringen können, Prozesskostenhilfe zustehen. Zur Erläuterung der näheren Einzelheiten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir Kontakt auf.
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